Wespennest entdeckt – wohin kann ich mich wenden?

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Im Allgemeinen gilt, dass kugelige, sichtbare und frei hängende Wespennester nicht zerstört werden sollten, denn sie stammen von friedlichen Wespenarten. Auch wenn sie oft als lästig empfunden werden, sind solche Wespen für die Natur nützlich, denn Sie wirken bei der Blütenbestäubung mit und sind natürliche Schädlingsbekämpfer. Ein einziges Wespenvolk kann pro Tag bis zu 4.000 Fliegen oder andere Insekten vertilgen. Man sollte solche Wespennester daher nur dann entfernen, wenn sie an einem störenden Ort platziert sind.

Fast alle heimischen Wespen sind friedlich. Wer folgende Verhaltensregeln befolgt, kann das Nest im Garten belassen und im Einklang mit den Nützlingen leben:

  • In Nähe der Nester heftige Bewegungen und Bodenerschütterungen vermeiden
  • Die Flugbahn nicht verstellen/blockieren
  • Nester nicht berühren
  • Kinder von Nestern fernhalten
  • Nahrungsmittel erst kurz vor dem Essen anrichten und unmittelbar nach der Mahlzeit wieder wegräumen. So werden Wespen erst gar nicht aufmerksam.
  • In sicherer Entfernung zum Essplatz kann auch ein „Ablenkungsmanöver“ platziert werden. Ein bisschen Marmelade oder überreifes Obst kann die Insekten ablenken.
  • Getränkeflaschen nach dem Ausschenken sofort wieder verschließen, um zu vermeiden, dass Insekten in die Flasche fliegen und beim nächsten Schluck im Mund landen.
  • Ein Geheimtipp ist auch das Aufstellen eines Basilikumstockes in der Nähe des Esstisches. Dieser Duft schreckt Wespen ab.

Sollte tatsächlich die Entfernung eines Wespennestes notwendig sein, sind dafür ausgebildete Insektenbekämpfer die richtigen Ansprechpartner.
Folgende Unternehmen bieten ihre Dienstleistungen auch im Bezirk Kitzbühel an:

Hinweis: Die Gemeinde führt keine Entfernung von Wespennestern durch und kann dafür keine Kosten übernehmen. Bitte kontaktieren Sie bei Bedarf direkt eines der angeführten Fachunternehmen. Auch die Feuerwehr kann nur in absoluten Notfällen, also bei Gefahr im Verzug mit der Beseitigung des Wespennestes betraut werden. Es muss eine konkrete Gefährdung von Gesundheit und Leben durch die Insekten vorliegen, damit die Feuerwehr gesetzlich überhaupt tätig werden darf. Eine Entfernung eines Wespennestes kann erforderlich sein, wenn von den Wespen eine unmittelbare Gefährdung für schutzbedürftige Personen (z. B. in Altenheimen, Krankenhäusern, Kindergärten oder Volksschulen) ausgeht oder eine nachgewiesene Wespenallergie vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Nest im Bereich eines Hauseingangs oder im Wohnbereich befindet und ein Kontakt mit den Insekten nicht vermieden werden kann.